Ameisensäure |
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Stuttgart, April
2012 Merkblatt
Anlagen 1. Informationsschreiben des Bienengesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim Zur Gewährleistung eines rechtmäßigen Kaufes, einer gesetzeskonformen Anwendung der 85 %igen Ameisensäure (im folgenden kurz "Ameisensäure 85" genannt) und zum Erhalt der finanziellen Unterstützung durch das Land Baden-Württemberg ist folgendes Verfahren einzuhalten:
Das Arzneimittelgesetz (AMG) ermöglicht einem Tierarzt gemäß § 56 a Abs. 2 Nr. 4 AMG unter bestimmten Umständen, soweit die arzneiliche Versorgung der Tiere ansonsten ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befürchten ist, für Einzeltiere oder Tiere eines bestimmten Bestandes ein geeignetes Arzneimittel in einer Apotheke herstellen zu lassen (gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2a AMG). Voraussetzung hierfür ist die Feststellung des "Therapienotstandes" durch einen Tierarzt. Zur Beurteilung kann der Tierarzt das beigefügte Schreiben des Bienengesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim heranziehen bzw. sich direkt an diese Bienenexperten wenden.
Bei der Ausstellung des Rezeptes sind die Vorgaben nach § 2 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln zu berücksichtigen. Anhand des Rezeptes muss nachvollziehbar sein, welche Menge Ameisensäure 85 für welchen Imker bestimmt ist. Hierbei ist zu beachten, dass bei Verschreibung von Arzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere ein Original mit zwei Durchschlägen erforderlich ist. Eine Durchschrift verbleibt beim Tierarzt, das Original sowie die zweite Durchschrift erhält der Tierhalter. Die zweite Durchschrift verbleibt bei der Abgabe der Ameisensäure in der Apotheke, zu deren Dokumentation. Zur Beantragung der Beihilfe muss vom Imker eine dritte Kopie erstellt werden, welche an die Tierseuchenkasse geht.
Durch die Vorlage der Rezepte in einer Apotheke kann die Ameisensäure 85 bestellt werden. Dies sollte möglichst auf Vereinsebene geschehen. Für die Herstellung der Ameisensäure 85 als Arzneimittel ist die DAC-Qualität als Ausgangsstoff ausreichend. Es wird als notwendig erachtet, dass vor der Bestellung der Ameisensäure 85 der Imkerverein mit der Apotheke den Verfahrensablauf bespricht.
Der Apotheker erstellt entsprechend den Vorgaben des Rezeptes eine Rechnung an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Die Rechnung wird samt der dritten Kopie des Rezeptes an die Tierseuchenkasse BW gefaxt bzw. mit Briefpost versendet. Anschließend überweist die Tierseuchenkasse BW die entsprechenden Rechnungsbeträge an die Apotheken. Daraufhin kann die Abholung der Ameisensäure 85 durch die Imker in der Apotheke erfolgen. Die Finanzierung der Ameisensäure 85 erfolgt durch einen Imkeranteil und einen Landesanteil. Die Mehrwertsteuer ist vollständig vom Imker zu tragen. Der Landeszuschuss beträgt 75% des Nettoendpreises, höchstens jedoch 15 € pro Liter. Beispiel: Kauf von 10 Litern Ameisensäure 85. Bei einem Gesamtrechnungs-bruttobetrag von 238 € (Literpreis 23,80 € brutto, 20,- € netto) beträgt der Imkeranteil 88 € und der Landesanteil 75 % vom Nettobetrag: 150 €. Die Tierseuchenkasse BW fordert den Imkeranteil entsprechend den vorliegenden Rechnungen von den Ortsverbänden an. Die beiden Landesimkerverbände erhalten von der Tierseuchenkasse BW eine Liste über Empfänger und Menge der bezahlten Ameisensäure 85. Diese Liste wird von den Landesimkerverbänden auf Plausibilität überprüft.
Die Ameisensäure 85 ist entsprechend den Behandlungsanweisungen des Tierarztes anzuwenden. Der Tierarzt sollte dabei die Hinweise des beigefügten Schreibens der Bienengesundheitsdienste der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und der Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim berücksichtigen.
Zusatzinformationen: Tierseuchenkasse
Baden-Württemberg Telefon: 0711 / 9673-60 Telefax: 0711 / 9673-700
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